Das Bundessozialgericht – B 14/11b AS 17/07 R – hat entschieden, dass vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossenes Überbrückungsgeld als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind.
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