Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass wenn Eltern im SGB II Leistungsbezug mit einem Kind zusammen leben die Mietobergrenze sich nach den angemessenen Kosten für einen Zwei-Personenhaushalt richten und nicht nach den angemessenen Kosten für einen Drei-Personenhaushalt.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden: Eine schwangere Alleinerziehende hat bereits vor Geburt des Kindes dann Anspruch auf Übernahme der Kosten für erhöhten Wohnbedarf, wenn sie wegen der bevorstehenden Geburt eine größere Wohnung mietet.
Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Bemessung der Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger durch das Jobcenter Delmenhorst für Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 nicht auf einem „schlüssigen" Konzept beruht. Das Jobcenter hatte versucht die Mietobergrenze durch Fortschreibung der Daten aus einem alten Mietspiegel zu ermitteln.
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass wenn eine Ermittlung der tatsächlichen Angemessenheitsgrenzen im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, für einen vorübergehenden Zeitraum auch dann ein Anspruch auf den tatsächlichen Bedarf der Unterkunft besteht, wenn dieser ersichtlich unangemessen ist.
Der neue Mietspiegel für Kiel (2014) ist veröffentlicht. Eigentlich müsste es nunmehr auch eine neue Mietobergrenze geben. Die Stadt Kiel hat aber die Berechnungen noch nicht vorgenommen. Was ist zu tun wenn man als Hartz4-Empfänger nicht die volle Miete bekommt?
Das Landessozialgericht Schleswig urteilt zu Mietobergrenzen in Kiel. Höhere Werte aber noch deutlich weniger als eigentlich angemessen. Das Jobcenter setzt das Urteil immer noch nicht um.