Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER – über die Anforderungen an eine Mietkostensenkungsaufforderung entschieden. Demnach müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II folgende Bemühungen nachweisen: a. Zum Zwecke der Dokumentation[...]
Das Sozialgericht Kiel hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass in Kiel kein Wohnraum zur Mietobergrenze für eine 3er Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist und hat das Jobcenter Kiel zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet.
Das Jobcenter Kiel hat neue Mietobergrenzen veröffentlicht. Diese sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten obwohl seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept mehr existiert. Der Kampf um die richtigen Mietobergrenzen geht also weiter.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass im Jahr 2013 in Kiel so wenig Wohnraum für große Bedarfsgemeinschaften vorhanden war, dass es ihnen nicht zumutbar umzuziehen. Auch jetzt hat sich der Zustand nicht verändert, so dass die Stadt Kiel eigentlich bei allen großen Bedarfsgemeinschaften die volle Miete bezahlen müsste.
Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kiel seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Hartz4- und Grundsicherungsempfänger mehr hat. Alle Menschen die sich im Leistungsbezug befinden und nicht die volle Miete anerkannt bekommen sollten einen Überprüfungsantrag stellen, oder wenn ein neuer Bescheid kommt Widerspruch einlegen.