Das Sozialgericht Fulda hat für Empfänger von SGB XII-Leistungen entschieden, dass Sie einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät haben – S 7 SO 52/08. Dies gelte, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten, da ein Fernseher zur Erstausstattung der Wohnung gehöre .
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