Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Telefonkontakt
Rechtsanwalt Felsmann: 0431 - 780 29 790
Rechtsanwältin Vollrath: 0431 - 64 09 334Seiten
Kategorien
- Arbeitsrecht (2)
- Aufreger der Woche (1)
- Prozessrecht (3)
- Sozialrecht (107)
- Veranstaltungen (2)
- Zu anderen Themen (1)